Satzung

der Deutschen Verkehrswacht

Verkehrswacht im Stadt- und Landkreis Karlsruhe e.V.

Präambel

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in der Satzung auf eine geschlechtsspezifische Unterscheidung verzichtet. Entsprechende Bergriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung für alle Geschlechter.

§1  Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen – Deutsche Verkehrswacht – Verkehrswacht im Stadt- und Landkreis Karlsruhe e.V.. Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

(2) Der Verein – im Folgenden als „Verkehrswacht“ bezeichnet – ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.  Der Verein ist Mitglied der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V. in Stuttgart.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Verhütung und Bekämpfung von Verkehrsunfällen, die Förderung der Verkehrssicherheit, der Verkehrserziehung und die Beratung der Behörden. Die Belange von Natur und Umwelt sind im Rahmen des Vereinszwecks bei allen Entscheidungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Der Verein hat darüber hinaus die Aufgabe, eine Lehrschau aller Verkehrsmittel zu unterhalten zur Förderung der Volksbildung und Unterrichtung der Allgemeinheit, insbesondere der Hochschulen sowie aller anderen Schulen. Der Ausbau und die Pflege der Verkehrslehrschau im Verkehrsmuseum werden weiter gefördert.

(2) Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen auch im Gebiet der Verkehrswacht Geltung zu verschaffen, wird sie die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V. nach den örtlich gegebenen Möglichkeiten durchführen, sofern sie sich auf deren Zwecke gemäß § 2 Abs. 1 beziehen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung  oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porti, Telefon- und Internetkosten usw. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Verkehrswacht können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und mindestens für die Dauer eines Geschäftsjahres. Durch den Beitritt erlangt jedes Mitglied die ihm nach dieser Satzung zustehenden Rechte und übernimmt gleichermaßen die ihm obliegenden Pflichten. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er muss durch schriftliche Erklärung spätestens am 30. September des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Zwecke der Deutschen Verkehrswacht verstößt, wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist, sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen oder mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen und mehr im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand; gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig.

(3) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand natürliche Personen ernennen, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder durch Tod.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens:

a) für natürliche Personen 15,00 Euro (für Schüler und Studenten ermäßigt sich dieser Beitrag auf 3,00 Euro)

b) für juristische Personen und nicht eingetragene Vereine 20,00 Euro

c) für Städte und Kommunen pro Einwohner 00,05 Euro

Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Der Beitrag ist bei Beginn der Mitgliedschaft für das laufende Geschäftsjahr und während der folgenden Zeit der Mitgliedschaft jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll möglichst in den ersten drei Monaten d. J. und vor der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht stattfinden. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins sind unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

3) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied oder Ehrenmitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich eingegangen sein.

4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

Sie wählt den Vorstand auf die Dauer von jeweils zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Sie wählt zwei Revisoren, die über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Sie beschließt über Satzungsänderungen. Satzungsänderungen, die sich auf die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht beschlossenen Mindesterfordernisse beziehen und in Form von Dringlichkeitsanträgen gestellt sind, sind unzulässig.

Sie wählt die Vertreter für die Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V., deren Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung dauert.

Sie behandelt im übrigen, die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden in seiner Richtigkeit zu bestätigen ist und in der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden muss.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftührer, dem Beauftragten für die Beiräte, aus mindestens 5 Beisitzern und dem Geschäftsführer.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß bestellt worden sind.

(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens fünf seiner Mitglieder an dem Beschluss mitgewirkt haben.

§ 8 Beiräte

(1) Zur Beratung des Vereins können vom Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorstand Beiräte berufen werden.

(2) Die Beiräte treten unter Vorsitz des damit beauftragten Vorstandsmitgliedes zusammen und beraten über die ihm vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten.

(3) Die Beratungsergebnisse der Beiräte sind ohne Ausnahme Empfehlungen an den Vorsitzenden. Sie sollen unverzüglich Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung im Vorstand sein.

§ 9 Beschlussfassung

(1) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

(3) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Über einen Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung entscheidet die Versammlung. Wahlen werden schriftlich durchgeführt, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung erfolgt im Rahmen des Satzungszwecks, der Beschlüsse des Vorstandes und den Regeln einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung durch einen geschäftsführenden Vorstand, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister angehören.

(2) Für die Verwaltung des Vereins kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden. Seine Rechte und Pflichten sind durch besonderen Dienstvertrag festzulegen.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung und Rechtsnachfolge

(1) Eine Auflösung der Verkehrswacht kann die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

(2) Die über die Auflösung des Vereins beschließende Mitgliederversammlung bestimmt auch über die Verwendung des Vermögens.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anteilmäßig nach den dem Verein erbrachten finanziellen Leistungen an die Stadt Karlsruhe und den Landkreis Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung zu verwenden haben.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Rechte und Pflichten aller Beteiligten ist Karlsruhe.